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Freitag, 21. März 2014

Tagung im Alten Rathaus thematisiert die Machtergreifung der Nationalsozialisten

Quelle: Stadt Magdeburg
Stadt Magdeburg. Im Rahmen des Projektes "Machtergreifung" in Preußen, 1932 – 1934“ findet am 9. und 10. April eine Tagung zum Thema „Die Etablierung der NS-Herrschaft in den Provinzen“ im Alten Rathaus statt. Renommierte Historikerinnen und Historiker aus Deutschland widmen sich Fragen der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten in einzelnen Provinzen und Kommunen. Am 9. April findet zudem ein Abendvortrag von Alt-Oberbürgermeister Dr. Willi Polte statt.

"Die Etablierung der NS-Herrschaft in den Provinzen" ist der zweite Teil des Tagungsprojektes "'Machtergreifung' in Preußen, 1932 - 1934" und eine Kooperationsveranstaltung der Stiftung Ernst-Reuter-Archiv beim Landesarchiv Berlin, der Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt, der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, der Kloster Bergeschen Stiftung und weiterer Partner mit dem Stadtarchiv Magdeburg. Das erste Modul mit dem Titel "Der Freistaat, das Ende der Weimarer Republik und die Errichtung der Diktatur" fand bereits im November 2013 in Berlin statt, nun soll das Projekt in Magdeburg fortgesetzt werden.

Als Teil des abendlichen Rahmenprogramms hält der Alt-Oberbürgermeister und Ehrenbürger der Landeshauptstadt Magdeburg, Dr. Willi Polte, am 9. April um 19:30 Uhr einen Vortrag mit dem Thema "Rückbesinnung und Neubeginn - 57 Jahre nach Ernst Reuter in Magdeburg". Erstmals sollen dabei im Magdeburger Rathaus Ausschnitte von Rundfunkansprachen Ernst Reuters zu hören sein.

Mit dem Tagungsprojekt "'Machtergreifung' in Preußen, 1932 - 1934" soll die bedeutsame Umbruchphase in den Fokus gerückt werden, die als der Scheidepunkt zwischen Demokratie und Diktatur gesehen wird. Im Fokus stehen die übergeordneten Leitfragen, wie und warum das republikanische Preußen im Zuge der "Machtergreifung" und der "Gleichschaltung" durch die Nationalsozialisten einem umfassenden politischen Wandlungsprozess unterworfen werden konnte.

Am Beispiel ausgewählter preußischer Provinzen und Kommunen sollen die unterschiedlichen Dimensionen der Formierungsphase nationalsozialistischer Herrschaft herausgearbeitet werden. Das Projekt ist interdisziplinär angelegt: Neben der politischen Geschichte finden gleichfalls Ansätze der Ideen-, der vergleichenden Landes-, der Verwaltungs- und der Gesellschaftsgeschichte Berücksichtigung. Ziel ist es, die Komplexität des Übergangs zur NS-Herrschaft noch umfassender als bislang zu erkunden und die Etablierung der Diktatur einer vergleichenden Betrachtung zu unterziehen.

Die Teilnahme an der Tagung ist kostenlos. Es wird vorab bis zum 28. März um eine Anmeldung unter archiv@magdeburg.de gebeten. Näheres zum Programm der Veranstaltung gibt es unter der Webseite der Stadt Magdeburg.

Mittwoch, 19. März 2014

Stadtratsprotokolle müssen erst nach einen Monat veröffentlicht werden

Eine Stadtratssitzung im Alten Rathaus in Magdeburg
Quelle: Stadt Magdeburg
DUMM-Blog. Ich habe vor einigen Wochen bereits berichtet, dass es in der Landeshauptstadt mit der Veröffentlichung der Niederschriften zu den Stadtratssitzungen zu unschönen Zeitverzögerungen kommt. Nun hat mir das Büro des Oberbürgermeisters geantwortet und erklärt warum es zu diesen langen Wartezeiten für die Bürger bisher kam.

Die Niederschriften zu den Stadtratssitzungen in Magdeburg werden in der Regel mehrere Wochen nach der Sitzung erst veröffentlicht. Dies liegt daran, erklärt Mike Eve vom Büro des Oberbürgermeisters, dass für die Veröffentlichung bzw. Vorlage der Niederschrift der § 56 Gemeindeordnung  Sachsen-Anhalt (GO LSA) eine großräumige Frist setzt. Die Niederschrift muss innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung, vorliegen. Damit hat das Sitzungsmanagement des Stadtrates rund einen Monat Zeit die Niederschriften zu bearbeiten.

Ebenfalls, so führt Mike Eve weiter aus, wird das Protokoll (Niederschrift) erst im Nachgang an die Stadtratssitzung verfasst. Nachdem das Dokument dann fertiggestellt ist, wird es der Stadtratsvorsitzenden zum Lesen, für etwaige Korrekturen und zur Unterschrift übergeben. Erst dann wird es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Ganz anders verhält es sich bei den audiovisuellen Aufzeichnungen. Diese gibt es erst seit dem letzten Jahr und werden, wie schon in meinem Kommentar erwähnt von MDCC bereitgestellt. Das Unternehmen bearbeitet das Bildmaterial nochmals nachträglich. Die Aufzeichnungen werden mit drei fest installierten Kameras im Otto-von-Guericke-Saal vorgenommen. Die Tonaufzeichnung dafür erfolgt über die Soundanlage des Saales. Eine festgelegte Frist zur Veröffentlichung des Materials wurde bisher nicht festgesetzt, somit gilt bei den Bild-Aufzeichnungen das Prinzip: "Ready, when it's done".

Mike Eve erläuterte noch weitere Details zur Bearbeitung des Bildmaterials: "Diese Aufnahmen werden nach der Sitzung so geschnitten, dass sie immer den aktiven Redner oder die Totale während einer Abstimmung, zeigen. Zudem werden noch die sogenannten „Bauchbinden“ eingearbeitet, die bei dem ersten Auftritt eines Stadtrates in einem Video dessen Namen und die Fraktionszugehörigkeit darstellen".

Die Aufzeichnungen der Stadtratssitzungen findet ihr auf dem Youtube-Channel der Stadt Magdeburg.

Montag, 10. März 2014

Landeswahlausschuss berät am Freitag über die Wahlzulassungen zur Kommunalwahl

Quelle: Stadt Magdeburg
Magdeburg (dpa/sa). Wie der Landeswahlleiter bekannt gab, berät der Landeswahlausschuss an diesem Freitag in Magdeburg über die Zulassung der Parteien für die Kommunalwahl am 25. Mai 2014. Zwölf "nicht etablierte" Parteien und Vereinigungen haben ihre Teilnahme angemeldet, wie das Büro des Landeswahlleiters am Montag in Magdeburg mitteilte.

Sie müssen bestimmte formale Kriterien erfüllen, die ihr auf meiner FAQ-Seite zur Kommunalwahl 2014 in Magdeburg findet. Parteien, die am Stichtag 23. Juli 2013 in Landtag oder Bundestag vertreten waren – also CDU, Die Linke, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen, sind im Sinne des Gesetzes etabliert und können somit automatisch an der Wahl teilnehmen. Die Parteien, die keinen Vertreter in einem Landes-, Kommunal- bzw. Bundesparlament haben, müssen noch Unterstützerunterschriften sammeln. Dazu haben sie bis zum 31. März Zeit. Dies gilt allerdings unabhängig von der Wahlzulassung.

Denn die Wahlanzeige zur Kommunalwahl 2014 in Sachsen-Anhalt musste am letzten Freitag, den 07. März, erfolgen. Der Landeswahlausschuss tagt in der Regel öffentlich und kann so von interessierten Bürger*innen besucht werden. Eine Partei, die die Kriterien des Landeswahlausschusses nicht erfüllt, darf zur Kommunalwahl 2014 in Sachsen-Anhalt nicht teilnehmen.

Donnerstag, 6. März 2014

Ehrenamtliche Wahlhelfer zur Europa- und Kommunalwahl in Magdeburg gesucht!

Stadt Magdeburg. Für die Kommunal- und Europawahl am 25. Mai 2014 werden in der Landeshauptstadt Magdeburg Wahlhelfer gesucht. Als Wahlhelfer können wahlberechtigte Bürger mit Hauptwohnsitz in Magdeburg tätig werden. Sie werden als Wahlvorsteher, Schriftführer und Beisitzer für die 157 Wahlvorstände in den Wahllokalen und den voraussichtlich 32 Briefwahlvorständen eingesetzt.

Nach Möglichkeit werden die Mitglieder der Wahlvorstände in dem Stadtteil zum Einsatz kommen, in dem sie wohnen. Die ehrenamtlichen Wahlvorstandsmitglieder sorgen am Wahltag ab ca. 7.00 Uhr für den reibungslosen Ablauf der Wahl im Wahllokal und zählen ab 18.00 Uhr die abgegebenen Stimmen aus. In der Regel wird jeder Wahlvorstand mit acht Personen besetzt.

Als Aufwandsentschädigung wird in Magdeburg ein Erfrischungsgeld von 50 Euro gezahlt. Die Wahlvorsteher bzw. deren Stellvertreter oder Schriftführer allgemeiner Wahlvorstände, die nach der Auszählung der Stimmen die Wahlunterlagen dem Wahlamt übergeben, erhalten darüber hinaus einen zusätzlichen Betrag von 10 Euro. Für die Teilnahme an einer vorherigen freiwilligen Schulung werden als Aufwandsentschädigung für Fahrscheine oder Parkgebühren fünf Euro gewährt.

Genaueres zu den Formalitäten der Kommunal- und Europawahl 2014 findet ihr in meiner FAQ zur Kommunalwahl in Magdeburg*. Ab morgen früh tagt der Landeswahlausschuss, der die zur Wahl zugelassenen Parteien benennt. Die zugelassenen Parteien zur Europawahl werden erst vom Bundeswahlausschuss bekannt gegeben. Insgesamt haben 42 Parteien Wahlvorschläge zur Europawahl eingereicht. Ihre Zulassung wird am 14. März vom Bundeswahlausschuss in Berlin diskutiert und verkündet**.

An der Mitwirkung interessierte Magdeburger*innen können sich im Amt für Statistik (Wahlamt) der Landeshauptstadt Magdeburg, Julius-Bremer-Straße 10, Tel. 03 91/5 40 26 08 und 03 91/5 40 25 54, E-Mail unter statistik@magdeburg.de melden. Alternativ ist eine auch eine Anmeldung im Internet unter www.Magdeburg.de/Wahlen möglich. Die Berufungen in die Wahlvorstände erfolgen im April und Mai.

*FAQ Kommunalwahl 2014: http://der-dumm.blogspot.de/2014/01/faq-zur-kommunalwahl-in-magdeburg.html

**Pressemitteilung des Bundeswahlleiters:  
http://www.bundeswahlleiter.de/de/europawahlen/EU_BUND_14/presse/w14005Erste-Sitzung-BWA.html

Dienstag, 25. Februar 2014

FAQ zu den Arbeitsgruppen Gemeinwesenarbeit in Magdeburg

In dieser Rubrik werden allgemeine Fragen zu den Arbeitsgruppen der Gemeinwesenarbeit beantwortet. Die Fragen orientieren sich an den Leitfaden, den die Arbeitsgruppen stadtweit erarbeitet haben, da dieser noch allen Sprecheräten und Gremien vorgelegt werden muss, befindet sich auch diese Rubrik im Aufbau und Umbau.
Stand: 25.02.2014

Allgemeine Fragen zu den Arbeitsgruppen der Gemeinwesenarbeit:


1) Was ist eine Arbeitsgruppe Gemeinwesenarbeit?

Die Arbeitsgruppen Gemeinwesenarbeit (GWA-Gruppen) verstehen sich als ein sich ständig weiterentwickelndes offenes Forum für Bürgeranliegen, als freiwillige, unabhängige und politisch neutrale Plattform. Sie engagieren sich für eine stadtteilbezogene Sozial- und Kulturarbeit und sie verfolgen Ziele wie die Verbesserung der Lebensqualität im Stadtteil, Entwicklung von Vernetzungsstrategien, die Ermutigung und Befähigung von Bewohnerinnen und Bewohnern Probleme zu erkennen und deren Lösung selbsttätig und öffentlich anzugehen, Hilfe zu selbstorganisiertem Handeln unter Mobilisierung aller verfügbaren Ressourcen zu geben und in kommunalen Willensbildungsprozessen mitzuarbeiten. (Auszug aus der Präambel des Leitfadens der Arbeitsgruppen Gemeinwesenarbeit)



2) Wieviele Arbeitsgruppen Gemeinwesenarbeit gibt es in Magdeburg?

Seit Mai 2012 arbeiten in der Landeshauptstadt Magdeburg 22 Arbeitsgruppen Gemeinwesenarbeit. Interessierte Bewohnerinnen und Bewohner, Institutionen, Einrichtungen, Firmen, Vereine, freie Träger, Initiativen oder Interessenvertretungen der bewohnten Stadtteile haben sich einer dieser Arbeitsgruppen angeschlossen. Somit ist ein breites Spektrum der Stadt in diesen Verbünden organisiert.



3) Was genau macht eine GWA-Gruppe eigentlich?

Wie in der Präambel bereits erwähnt trägt sie maßgeblich den Gedanken der unabhängigen Bürgerbeteiligung Rechnung. Ebenfalls dient sie als Plattform zum Austuasch von Meinungen. Dazu kommt sie zu Beratungen zusammen. Hierbei hat sie klare Vorgaben, die Räumlichkeiten müssen barrierefrei sein, ebenso ist die Beratung immer öffentlich. Eine GWA-Beratung orientiert sich immer an Punkten einer ordentlichen Mitgliederversammlung, wie öffentliche Einladung mit Tagesordnung, das Führen einer Anwesenheitsliste, die Protokollkontrolle, Ergänzung der Tagesordnung, Durchführung und Protokollierung der Tagesordnung und das Festlegen neuer Termine und Themen. Als Themen der Beratungen kommen alle aktuellen oder nicht so aktuellen Themen der Stadt in Frage. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es je nach GWA-Gruppe sich um stadtteil-bezogene Themen handeln sollte.



4) Wie kann ich an einer Beratung teilnehmen bzw. Mitglied einer GWA-Gruppe werden?

Eine genaue Regelung gibt es hierzu nicht. Da die GWA's keine Vereine oder Parteien sind, haben sie diesbezüglich keine konkreten Rechtsvorschriften. Ergo jeder kann an einer GWA-Beratung teilnehmen. Eine ordentliche mitgliedschaft exsistiert so mit nicht. Der erarbeitete Leitfaden gibt allerdings zu bedenken, dass man aus den jeweiligen Stadtteil kommen sollte oder aus anderen Initiativen oder Organisationen. Ansonsten hat natürlich jede GWA-Gruppe das Recht jemanden von der Beratung auszuschließen.



5) Wer leitet eine GWA-Gruppe?

Die formelle Leitung hat ein sogenannter Sprecherrat. Er ist dafür verantwortlich, dass öffentlich eingeladen wird, gegebenenfalls Dritte zu speziellen Themenschwerpunkten hinzuzuziehen. Er muss die Anwesenheitsliste führen, er legt den Protokollanten fest, er führt durch die Tagesordnung mit Protokollkontrolle, er legt die neuen Termine und Themen fest, er bestätigt die durch die AG GWA beschlossenen Anträge zum Initiativfonds GWA, ebenfalls führt er eine Übersicht über die Mittel aus dem Initiativfonds GWA und zu guter Letzt gibt er die Angelegenheiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an die entsprechenden Stellen weiter.

Die Beratungsergebnisse jedoch werden immer innerhalb der öffentlichen Sitzungen der GWA-Gruppe
in Absprache zwischen Sprecher/ Sprecherrat und denTeilnehmerinnen/ Teilnehmern
festgelegt und protokolliert. Nach der Wahl neuer Sprecher/ Sprecherräte müssen diese von der Verwaltung in das Ehrenamt eingewiesen werden.



6) Wie kann ich eine GWA-Gruppe gründen?

Die Gründung einer GWA-Gruppe kann nur dann erfolgen, wenn sich vorher eine bisher tätige GWA-Gruppe aufgelöst hat. Die neu gegründete Arbeitsgruppe wird in die GWA-Arbeit der Landeshauptstadt Magdeburg einbezogen und muss über ein Jahr den Nachweis einer kontinuierlichen Arbeit erbringen. Mit Beginn des darauf folgenden Jahres kann sie aus dem Initiativfonds Gemeinwesenarbeit gefördert werden. Die Erfüllung der Kriterien zur Inanspruchnahme des Initiativfonds Gemeinwesenarbeit wird durch die Verwaltung der Stadt festgestellt. Somit ist eine finanzielle Unabahängigkeit der GWA-Gruppen von der Stadtverwaltung und somit von politischen Stellen nicht gewährleistet.



7) Ich habe meine Anliegen durchgebracht, wie löse ich nun eine GWA-Gruppe auf?

Eine GWA-Gruppe kann sich auf eigenen Beschluss selbst auflösen. Dazu reicht eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus. Die beabsichtigte Auflösung muss in die Tagesordnung der öffentlichen Einladung aufgenommen werden.

Eine GWA-Gruppe kann aber auch durch die Verwaltung aufgelöst werden, wenn alle drei der
folgenden Bedingungen zutreffen: 1. die Gruppe trifft sich weniger als viermal jährlich zu Beratungen oder die Protokolle der Beratungen können nicht als Nachweis in der Verwaltung vorgelegt werden; 2. in drei aufeinander folgenden Beratungen sind weniger als 5 Teilnehmerinnen und Teilnehmer vertreten; 3. in drei aufeinander folgenden Beratungen erklären sich keine Teilnehmerin und kein Teilnehmer für die Funktion als Sprecherin/ Sprecher bereit.

Bei Feststellen mindestens eines der Merkmale wird die Förderung durch den Initiativfonds
für ein Jahr ausgesetzt. Die durch die Verwaltung beabsichtigte Auflösung ist ebenfalls in die Tagesordnung der öffentlichen Einladung aufzunehmen. Die Verwaltung bestätigt dann die Auflösung der GWA-Gruppe öffentlich und entlastet den Sprecher/ Sprecherrat.

Bei der Auflösung einer GWA-Gruppe bereits bewilligte Projekte werden dennoch stattfinden. Die finanziellen Mittel aus dem Initiativfonds Gemeinwesenarbeit, die noch nicht mit einem Beschluss der
Arbeitsgruppe unterlegt sind oder für die noch kein Antrag vorliegt, stehen dann als Restmittel für
alle Arbeitsgruppen zur Verfügung.

Donnerstag, 30. Januar 2014

FAQ zur Kommunalwahl in Magdeburg für Parteien

Stand: 13.02.2014

In Deutschland gibt es jedes Jahr eine riesige Anzahl von Wahlen und damit einhergehend zahlreiche einzelne Vorschriften und Regelungen, damit man hier nicht den Überblick verliert, habe ich einmal alle wichtigen Fragen am Beispiel der Landeshauptstadt Magdeburg hier aufgeführt. Als erstes widmen wir uns den Fragen, die vorrangig für Parteien und deren Zulassung zur Kommunalwahl entscheidend sind.

Wichtige Fragen für Parteien:


1) Wann findet die nächste Kommunalwahl statt?

Die nächste Kommunalwahl in Magdeburg findet, auch wie 2009 zusammen mit der Europawahl statt. Am 25. Mai 2014 von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr können demnach die Wählerinnen und Wähler ihr Kreuz auf den beiden Stimmzetteln machen.


2) Welche gesetzlichen Grundlagen muss man als Partei bzw. der Wahlleiter zur Kommunalwahl beachten?

Es gibt wie bereits erwähnt zahlreiche gesetzliche Vorschriften, die alle antretenden Parteien und das Wahlamt beachten müssen. Neben den üblichen Vorschriften, wie das Parteiengesetz und das Grundgesetz müssen bei Kommunalwahlen auch die Gemeindeordnung, in unserem Fall immer die vom Land Sachsen-Anhalt, das Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt und die Kommunalwahlordnung Sachsen-Anhalt beachtet werden. Sie legen alle wichtigen Rahmenbedingungen und Vorgaben fest und müssen eingehalten werden, damit eine Wahlteilnahme überhaupt möglich ist.


3) Wer ist zur Kommunalwahl wahlberechtigt?

Es sind alle Deutschen und EU-Bürger zur Wahl berechtigt, wenn sie 16 Jahre oder älter sind und ihren Hauptwohnsitz seit 3 Monaten in Magdeburg haben. Abweichend zu Ortschaftsratswahlen muss der Hauptwohnsitz seit 3 Monaten in der Ortschaft sein.


4) Wer ist wählbar zur Kommunalwahl?

Es sind alle Deutsche und EU-Bürger wählbar, sofern sie 18 Jahre oder älter sind und ihren Hauptwohnsitz seit 3 Monaten in Magdeburg haben. Abweichend zu Ortschaftsratswahlen muss der Hauptwohnsitz seit 3 Monaten in der Ortschaft sein.


5) Wo erhalte ich alle nötigen Formulare und Antworten auf meine Fragen?

Zuständig für die Formalia zur Kommunalwahl ist in Magdeburg der Kreiswahlleiter, dieser wird vom Amt für Statistik (Wahlamt) unterstützt. Alle wichtigen Formulare sind also im Amt für Statistik abzuholen, darunter befinden sich die Formulare für den jeweiligen Wahlvorschlag, die Formblätter für Unterstützerunterschriften und die Anlagen zur Niderschrift der Mitglieder- bzw. Deligiertenversammlung der Parteien oder Wählergruppen. Diese müssen nämlich dem Kreiswahlausschuss vorgelegt werden, damit eine Zulassung der Wahlvorschläge möglich ist.


6) Was ist ein Wahlvorschlag?

Ein Wahlvorschlag ist entweder ein einzelner Bewerber zur Kommunalwahl oder eine gesammelte Liste von Bewerbern. Entscheidend ist, dass es nur einen Wahlvorschlagsträger (Partei, Wählergruppen oder Einzelbewerber) gibt. In Magdeburg kann es nur ein Wahlvorschlag einer Gruppierung oder Einzelperson pro Wahlbereich geben. Auch die Bewerberzahl pro Wahlvorschlag ist begrenzt auf 9 Bewerber pro Wahlbereich. Es müssen pro Wahlvorschlag 2 Vertrauenspersonen benannt werden, diese müssen verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abgeben dürfen. Sinnvoll wäre es, wenn für alle Wahlbereiche dieselben Vertrauenspersonen ernannt werden. Sie halten Kontakt zum Wahlamt bis zur Zulassung der Wahlvorschläge. Die Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen endet am 48. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr, in Magdeburg wäre dies der 31.03.2014 um 18.00 Uhr. Bis dahin müssen alle Vorschläge beim Kreiswahlleiter bzw. beim zuständigen Wahlamt eingreicht sein.

Zusatz: Bei Wählergruppen ist darauf zu achten, dass der Name der Stadt bzw. bei Ortschaftsratswahlen der Name der Ortschaft, im Wählergruppennamen enthalten ist. (gemäß §21 (6) Nr. 3 KWG LSA)


7) Wie werden die Bewerber für einen Wahlvorschlag bestimmt?

Die Bewerber und ihre Reihenfolge für einen Wahlvorschlag von Parteien und Wählergruppen wird von den zu diesem Zeitpunkt zusammengetretenen wahlberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung gewählt. Dazu wird in der Regel eine Mitgliederversammlung einberufen. Wichtig hierbei ist, dass es egal wieviele Wahlbereiche es gibt, nur eine Versammlung einberufen wird. Denn ausschlagebend ist das Wahlgebiet und nicht seine Zuschnitte. Den Wahlvorschlägen muss eine Abschrift der Niderschrift zur Versammlung beigefügt werden, damit eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Versammlung durchgeführt werden kann. Ebenso muss der Versammlungsleiter eidesstattlich versichern, dass die Wahl geheim und nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. (gemäß §24 (1)-(4) KWG LSA)


8) Was ist bei der Aufstellung von Bewerbern zu beachten, die in zwei Parteien Mitglied sind?

Um als Bewerber auf einen Wahlvorschlag einer Partei zu erscheinen, muss man entweder dieser Partei angehören oder parteilos sein (gemäß §21 (7) KWG LSA). Die Wahl ist nämlich nicht nur ein Wettbewerb zwischen einzelnen Kandidaten, sondern auch zwischen politischen Parteien.  Im Interesse der Transparenz der Wahlen muss der Wähler darauf vertrauen können, dass die auf einer Parteiliste kandidierenden Bewerber nicht einer gegnerischen Partei angehören. Die Parteizugehörigkeit bzw. die Parteilosigkeit der auf dem Wahlvorschlag einer Partei benannten Bewerber wird durch entsprechende Bescheinigung des zuständigen Parteiorgans bzw. durch Erklärung des Bewerbers selbst bestätigt (siehe auch §30 (5) Nr. 5 und 6 KWO LSA). Ob eine Doppelmitgliedschaft nach den jeweiligen Parteisatzungen zulässig ist, hat wahlrechtlich keine Bedeutung.


9) Was sind Wahlbereiche und wieviele hat Magdeburg?

Wahlbereiche sind Zuschnitte der jeweiligen Stadt, in denen die Wähler*innen ihre Stimme abgeben. Diese variieren von Stadt zu Stadt, müssen aber gewissen Anforderungen entsprechen. Zum einen gibt es in Gemeinden von nicht mehr als 2500 Einwohner nur einen Wahlbereich, somit auch nur ein Wahlgebiet. Da Magdeburg deutlich darüber liegt werden traditionell mehrere Wahlbereiche zugeschnitten. In Magdeburg wird es zur Kommunalwahl 2014 10 Wahlbereiche geben. Der Zuschnitt wird vom Stadtrat vorgenommen und von ihm verabschiedet, der Wahlleiter teilt dann den zuständigen Stellen die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche mit. Dann wird die Rechtmäßigkeit der Wahlbereiche geprüft, dies geschieht durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Zuletzt muss der Landeswahlleiter unterrichtet werden. Ebenso darf ein Wahlbereich nicht über 25% der Wahlberechtigten beinhalten und sie müssen annäherend gleichgroß sein. (siehe auch §10 (1)ff KWO LSA)

Beispiel: Ein Wahlbereich mit 2% der Wahlberechtigten darf nicht einem Wahlbereich mit 24% der Wahlberechtigten gegenüber stehen. Dann entweder mehrere Wahlbereiche mit 2% oder wenige mit jeweils 24%.


10) Was sind Wählergruppen und was muss ich dabei beachten?

Eine Wählergruppe ist eine Gruppe von Wahlberechtigten. (gemäß §21 (1) KWG LSA) An Wählergruppen werden keine gehobenen Anforderungen hinsichtlich der inneren Struktur, Organisation oder Größe gestellt. Jede noch so lockere Verbindung soll im Interesse der Vielfalt kommunalpolitischer Gruppierungen in den Vertretungen an den Wahlen teilnehmen können. Somit sind ein Programm, Verbandsstrukturen (z. B. Vorstand) oder eine feste Struktur, die bereits vor der Wahl bestanden hat oder von der nach der Wahl ausgegangen werden könnte nicht nötig. Ausreichend ist damit auch, wenn sich die Wählergruppe, die mindestens aus drei Wahlberechtigten bestehen muss, nur einmal, nämlich zur Listenaufstellung trifft. Die Bewerberaufstellung von Wählergruppen und Parteien allerdings haben zwingende Rahmenvorschriften. (siehe auch Frage 7)


11) Kann ich als Parteimitglied auch eine Wählergruppe mit anderen gründen bzw. mich von ihr aufstellen lassen?

Anders als bei Parteien, wo der Bewerber auf Wahlvorschlägen nur Mitglied der Partei oder parteilos sein darf, können Wählergruppen auch Parteimitglieder in ihren Wahlvorschlägen aufnehmen, das gilt auch für den Wahlvorschlag einer Wählergruppe zur Gemeindewahl, wenn das Parteimitglied für die Kreistagswahl im Wahlvorschlag seiner Partei aufgeführt ist. Werden Parteimitglieder auf dem Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufgeführt, so dürfen allerdings deren Parteibezeichnungen nicht aufgenommen werden.

Sollten Parteimitglieder eine Wählergruppe gründen darf das Kennwort einer Wählergruppe nicht den Namen von Parteien, im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Partei im Wahlgebiet zur Wahl antritt oder nicht. (gemäß §21 (6) Nr. 3 KWG LSA)


12) Müssen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber Unterschriften zur Kommunalwahl sammeln?

Ja. Die Anzahl der Unterschriften ist allerdings von Stadt zu Stadt und sogar von Ortschaft zu Ortschaft unterschiedlich. In Magdeburg muss man mindestens pro Wahlbereich 100 Unterschriften für einen Wahlvorschlag sammeln, damit dieser zur Kommunalwahl antreten darf. Die Unterschriften werden vom Einwohnermeldeamt entgegen genommen und geprüft. Denn nur die Unterschriften im jeweiligen Wahlbereich des Wahlvorschlags sowie nur von Wahlberechtigten werden als gültig betrachtet. Kein Wahlberechtigter darf doppelt unterschreiben, ansonsten wird seine Unterschrift ungültig.

Zusatz: Es gibt allerdings auch Ausnahmen von der Verpflichtung zur Unterschriftensammlung. Parteien oder Einzelpersonen sowie Wählergruppen, die schon im Stadtrat, Landtag oder Bundestag vertreten sind, benötigen nur eine Unterschrift ihres zuständigen Parteiorgans, Vertretungsbrechtigten oder die eigene (bei Einzelbewerbern) anstelle der Unterschriftensammlung. (gemäß §21 (10) Nr. 1ff KWG LSA)


13) Ist es für Gruppierungen möglich gemeinsame Wahlvorschläge einzubringen?

Grundsätzlich ja. Allerdings dürfen Parteien untereinander nicht einen gemeinsamen Wahlvorschlag einbringen. Dazu müssten sie eine Wählergemeinschaft bilden, da diese keinen direkten gesetzlichen Vorgaben unterliegen. Dazu wäre aber eine Gründungsversammlung sowie ein Gründungsvertrag nötig (siehe auch Gründung von kommunalen Wählergemeinschaften). Ansonsten darf auf dem Wahlvorschlag von Parteien ausschließlich Mitglieder dieser Partei bzw. Parteilose als Bewerber aufgeführt werden.


14) Können Parteien dennoch gemeinsam zur Kommunalwahl antreten?

Nein, aber es gibt die Möglichkeit einen Wahlvorschlag mit einem anderen Wahlvorschlag zu verbinden (gemäß §21 (1) Satz 2 KWG LSA). So können zwei Parteien eine sogenannte Zählgemeinschaft bilden. Die verbundenen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber treten bei der Wahl allerdings selbstständig auf. Die Wahlvorschläge werden somit jeweils gesondert aufgestellt und eingereicht und auf dem Stimmzettel präsentiert. Zusätzlich wird auf dem Stimmzettel die Wahlvorschlagsverbindung angegeben (siehe Anlage 15 der KWO LSA). Die Verteilung der Sitze wird insgesamt auf die Wahlvorschlagsverbindung angerechnet und wieder unter den Wahlvorschlägen aufgeteilt.

Beispiel: Partei A und Partei B bilden eine Wahlvorschlagsverbindung. Sie erhalten nach der Wahl 5 Sitze insgesamt. Dann werden diese 5 Sitze wieder unter den Wahlvorschlägen der Partei A und der Partei B aufgeteilt, da Partei A mehr Stimmen mit seinen Wahlvorschlag errang, erhalten sie 3 Sitze und Partei B erhält aufgrund einiger geringerer Stimmen nur die verbliebenen 2 Sitze.

HINWEIS: Weiteres folgt demnächst ...