Donnerstag, 30. Januar 2014

FAQ zur Kommunalwahl in Magdeburg für Parteien

Stand: 13.02.2014

In Deutschland gibt es jedes Jahr eine riesige Anzahl von Wahlen und damit einhergehend zahlreiche einzelne Vorschriften und Regelungen, damit man hier nicht den Überblick verliert, habe ich einmal alle wichtigen Fragen am Beispiel der Landeshauptstadt Magdeburg hier aufgeführt. Als erstes widmen wir uns den Fragen, die vorrangig für Parteien und deren Zulassung zur Kommunalwahl entscheidend sind.

Wichtige Fragen für Parteien:


1) Wann findet die nächste Kommunalwahl statt?

Die nächste Kommunalwahl in Magdeburg findet, auch wie 2009 zusammen mit der Europawahl statt. Am 25. Mai 2014 von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr können demnach die Wählerinnen und Wähler ihr Kreuz auf den beiden Stimmzetteln machen.


2) Welche gesetzlichen Grundlagen muss man als Partei bzw. der Wahlleiter zur Kommunalwahl beachten?

Es gibt wie bereits erwähnt zahlreiche gesetzliche Vorschriften, die alle antretenden Parteien und das Wahlamt beachten müssen. Neben den üblichen Vorschriften, wie das Parteiengesetz und das Grundgesetz müssen bei Kommunalwahlen auch die Gemeindeordnung, in unserem Fall immer die vom Land Sachsen-Anhalt, das Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt und die Kommunalwahlordnung Sachsen-Anhalt beachtet werden. Sie legen alle wichtigen Rahmenbedingungen und Vorgaben fest und müssen eingehalten werden, damit eine Wahlteilnahme überhaupt möglich ist.


3) Wer ist zur Kommunalwahl wahlberechtigt?

Es sind alle Deutschen und EU-Bürger zur Wahl berechtigt, wenn sie 16 Jahre oder älter sind und ihren Hauptwohnsitz seit 3 Monaten in Magdeburg haben. Abweichend zu Ortschaftsratswahlen muss der Hauptwohnsitz seit 3 Monaten in der Ortschaft sein.


4) Wer ist wählbar zur Kommunalwahl?

Es sind alle Deutsche und EU-Bürger wählbar, sofern sie 18 Jahre oder älter sind und ihren Hauptwohnsitz seit 3 Monaten in Magdeburg haben. Abweichend zu Ortschaftsratswahlen muss der Hauptwohnsitz seit 3 Monaten in der Ortschaft sein.


5) Wo erhalte ich alle nötigen Formulare und Antworten auf meine Fragen?

Zuständig für die Formalia zur Kommunalwahl ist in Magdeburg der Kreiswahlleiter, dieser wird vom Amt für Statistik (Wahlamt) unterstützt. Alle wichtigen Formulare sind also im Amt für Statistik abzuholen, darunter befinden sich die Formulare für den jeweiligen Wahlvorschlag, die Formblätter für Unterstützerunterschriften und die Anlagen zur Niderschrift der Mitglieder- bzw. Deligiertenversammlung der Parteien oder Wählergruppen. Diese müssen nämlich dem Kreiswahlausschuss vorgelegt werden, damit eine Zulassung der Wahlvorschläge möglich ist.


6) Was ist ein Wahlvorschlag?

Ein Wahlvorschlag ist entweder ein einzelner Bewerber zur Kommunalwahl oder eine gesammelte Liste von Bewerbern. Entscheidend ist, dass es nur einen Wahlvorschlagsträger (Partei, Wählergruppen oder Einzelbewerber) gibt. In Magdeburg kann es nur ein Wahlvorschlag einer Gruppierung oder Einzelperson pro Wahlbereich geben. Auch die Bewerberzahl pro Wahlvorschlag ist begrenzt auf 9 Bewerber pro Wahlbereich. Es müssen pro Wahlvorschlag 2 Vertrauenspersonen benannt werden, diese müssen verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abgeben dürfen. Sinnvoll wäre es, wenn für alle Wahlbereiche dieselben Vertrauenspersonen ernannt werden. Sie halten Kontakt zum Wahlamt bis zur Zulassung der Wahlvorschläge. Die Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen endet am 48. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr, in Magdeburg wäre dies der 31.03.2014 um 18.00 Uhr. Bis dahin müssen alle Vorschläge beim Kreiswahlleiter bzw. beim zuständigen Wahlamt eingreicht sein.

Zusatz: Bei Wählergruppen ist darauf zu achten, dass der Name der Stadt bzw. bei Ortschaftsratswahlen der Name der Ortschaft, im Wählergruppennamen enthalten ist. (gemäß §21 (6) Nr. 3 KWG LSA)


7) Wie werden die Bewerber für einen Wahlvorschlag bestimmt?

Die Bewerber und ihre Reihenfolge für einen Wahlvorschlag von Parteien und Wählergruppen wird von den zu diesem Zeitpunkt zusammengetretenen wahlberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung gewählt. Dazu wird in der Regel eine Mitgliederversammlung einberufen. Wichtig hierbei ist, dass es egal wieviele Wahlbereiche es gibt, nur eine Versammlung einberufen wird. Denn ausschlagebend ist das Wahlgebiet und nicht seine Zuschnitte. Den Wahlvorschlägen muss eine Abschrift der Niderschrift zur Versammlung beigefügt werden, damit eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Versammlung durchgeführt werden kann. Ebenso muss der Versammlungsleiter eidesstattlich versichern, dass die Wahl geheim und nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. (gemäß §24 (1)-(4) KWG LSA)


8) Was ist bei der Aufstellung von Bewerbern zu beachten, die in zwei Parteien Mitglied sind?

Um als Bewerber auf einen Wahlvorschlag einer Partei zu erscheinen, muss man entweder dieser Partei angehören oder parteilos sein (gemäß §21 (7) KWG LSA). Die Wahl ist nämlich nicht nur ein Wettbewerb zwischen einzelnen Kandidaten, sondern auch zwischen politischen Parteien.  Im Interesse der Transparenz der Wahlen muss der Wähler darauf vertrauen können, dass die auf einer Parteiliste kandidierenden Bewerber nicht einer gegnerischen Partei angehören. Die Parteizugehörigkeit bzw. die Parteilosigkeit der auf dem Wahlvorschlag einer Partei benannten Bewerber wird durch entsprechende Bescheinigung des zuständigen Parteiorgans bzw. durch Erklärung des Bewerbers selbst bestätigt (siehe auch §30 (5) Nr. 5 und 6 KWO LSA). Ob eine Doppelmitgliedschaft nach den jeweiligen Parteisatzungen zulässig ist, hat wahlrechtlich keine Bedeutung.


9) Was sind Wahlbereiche und wieviele hat Magdeburg?

Wahlbereiche sind Zuschnitte der jeweiligen Stadt, in denen die Wähler*innen ihre Stimme abgeben. Diese variieren von Stadt zu Stadt, müssen aber gewissen Anforderungen entsprechen. Zum einen gibt es in Gemeinden von nicht mehr als 2500 Einwohner nur einen Wahlbereich, somit auch nur ein Wahlgebiet. Da Magdeburg deutlich darüber liegt werden traditionell mehrere Wahlbereiche zugeschnitten. In Magdeburg wird es zur Kommunalwahl 2014 10 Wahlbereiche geben. Der Zuschnitt wird vom Stadtrat vorgenommen und von ihm verabschiedet, der Wahlleiter teilt dann den zuständigen Stellen die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche mit. Dann wird die Rechtmäßigkeit der Wahlbereiche geprüft, dies geschieht durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Zuletzt muss der Landeswahlleiter unterrichtet werden. Ebenso darf ein Wahlbereich nicht über 25% der Wahlberechtigten beinhalten und sie müssen annäherend gleichgroß sein. (siehe auch §10 (1)ff KWO LSA)

Beispiel: Ein Wahlbereich mit 2% der Wahlberechtigten darf nicht einem Wahlbereich mit 24% der Wahlberechtigten gegenüber stehen. Dann entweder mehrere Wahlbereiche mit 2% oder wenige mit jeweils 24%.


10) Was sind Wählergruppen und was muss ich dabei beachten?

Eine Wählergruppe ist eine Gruppe von Wahlberechtigten. (gemäß §21 (1) KWG LSA) An Wählergruppen werden keine gehobenen Anforderungen hinsichtlich der inneren Struktur, Organisation oder Größe gestellt. Jede noch so lockere Verbindung soll im Interesse der Vielfalt kommunalpolitischer Gruppierungen in den Vertretungen an den Wahlen teilnehmen können. Somit sind ein Programm, Verbandsstrukturen (z. B. Vorstand) oder eine feste Struktur, die bereits vor der Wahl bestanden hat oder von der nach der Wahl ausgegangen werden könnte nicht nötig. Ausreichend ist damit auch, wenn sich die Wählergruppe, die mindestens aus drei Wahlberechtigten bestehen muss, nur einmal, nämlich zur Listenaufstellung trifft. Die Bewerberaufstellung von Wählergruppen und Parteien allerdings haben zwingende Rahmenvorschriften. (siehe auch Frage 7)


11) Kann ich als Parteimitglied auch eine Wählergruppe mit anderen gründen bzw. mich von ihr aufstellen lassen?

Anders als bei Parteien, wo der Bewerber auf Wahlvorschlägen nur Mitglied der Partei oder parteilos sein darf, können Wählergruppen auch Parteimitglieder in ihren Wahlvorschlägen aufnehmen, das gilt auch für den Wahlvorschlag einer Wählergruppe zur Gemeindewahl, wenn das Parteimitglied für die Kreistagswahl im Wahlvorschlag seiner Partei aufgeführt ist. Werden Parteimitglieder auf dem Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufgeführt, so dürfen allerdings deren Parteibezeichnungen nicht aufgenommen werden.

Sollten Parteimitglieder eine Wählergruppe gründen darf das Kennwort einer Wählergruppe nicht den Namen von Parteien, im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Partei im Wahlgebiet zur Wahl antritt oder nicht. (gemäß §21 (6) Nr. 3 KWG LSA)


12) Müssen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber Unterschriften zur Kommunalwahl sammeln?

Ja. Die Anzahl der Unterschriften ist allerdings von Stadt zu Stadt und sogar von Ortschaft zu Ortschaft unterschiedlich. In Magdeburg muss man mindestens pro Wahlbereich 100 Unterschriften für einen Wahlvorschlag sammeln, damit dieser zur Kommunalwahl antreten darf. Die Unterschriften werden vom Einwohnermeldeamt entgegen genommen und geprüft. Denn nur die Unterschriften im jeweiligen Wahlbereich des Wahlvorschlags sowie nur von Wahlberechtigten werden als gültig betrachtet. Kein Wahlberechtigter darf doppelt unterschreiben, ansonsten wird seine Unterschrift ungültig.

Zusatz: Es gibt allerdings auch Ausnahmen von der Verpflichtung zur Unterschriftensammlung. Parteien oder Einzelpersonen sowie Wählergruppen, die schon im Stadtrat, Landtag oder Bundestag vertreten sind, benötigen nur eine Unterschrift ihres zuständigen Parteiorgans, Vertretungsbrechtigten oder die eigene (bei Einzelbewerbern) anstelle der Unterschriftensammlung. (gemäß §21 (10) Nr. 1ff KWG LSA)


13) Ist es für Gruppierungen möglich gemeinsame Wahlvorschläge einzubringen?

Grundsätzlich ja. Allerdings dürfen Parteien untereinander nicht einen gemeinsamen Wahlvorschlag einbringen. Dazu müssten sie eine Wählergemeinschaft bilden, da diese keinen direkten gesetzlichen Vorgaben unterliegen. Dazu wäre aber eine Gründungsversammlung sowie ein Gründungsvertrag nötig (siehe auch Gründung von kommunalen Wählergemeinschaften). Ansonsten darf auf dem Wahlvorschlag von Parteien ausschließlich Mitglieder dieser Partei bzw. Parteilose als Bewerber aufgeführt werden.


14) Können Parteien dennoch gemeinsam zur Kommunalwahl antreten?

Nein, aber es gibt die Möglichkeit einen Wahlvorschlag mit einem anderen Wahlvorschlag zu verbinden (gemäß §21 (1) Satz 2 KWG LSA). So können zwei Parteien eine sogenannte Zählgemeinschaft bilden. Die verbundenen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber treten bei der Wahl allerdings selbstständig auf. Die Wahlvorschläge werden somit jeweils gesondert aufgestellt und eingereicht und auf dem Stimmzettel präsentiert. Zusätzlich wird auf dem Stimmzettel die Wahlvorschlagsverbindung angegeben (siehe Anlage 15 der KWO LSA). Die Verteilung der Sitze wird insgesamt auf die Wahlvorschlagsverbindung angerechnet und wieder unter den Wahlvorschlägen aufgeteilt.

Beispiel: Partei A und Partei B bilden eine Wahlvorschlagsverbindung. Sie erhalten nach der Wahl 5 Sitze insgesamt. Dann werden diese 5 Sitze wieder unter den Wahlvorschlägen der Partei A und der Partei B aufgeteilt, da Partei A mehr Stimmen mit seinen Wahlvorschlag errang, erhalten sie 3 Sitze und Partei B erhält aufgrund einiger geringerer Stimmen nur die verbliebenen 2 Sitze.

HINWEIS: Weiteres folgt demnächst ...

Montag, 27. Januar 2014

Der MD-Melder - ein kurzes Tutorial

Der Magdeburger Stadtrat ist nicht gerade für seine Internetaffinität bekannt. Manchmal hat man sogar den Eindruck, dass es ohne tatkräftige Hilfe des Internetproviders MDCC, sicherlich nicht ganz uneigennützig, noch nicht einmal möglich wäre eine halbwegs funktionierende Internetseite zu betreiben. Doch dieses eine Mal ist dem Stadtrat bzw. der Stadtverwaltung ein Coup gelungen und das ganz ohne MDCC.

Der neue MD-Melder ist der erste Schritt in eine richtige Richtung. Er ermöglicht es dem Bürger von überall aus eine Meldung an die Stadt zu richten, um Störfälle oder Beschädigungen an Stadteigentum zu melden. Dies trägt zur Effizienz der Stadt bei und bindet auch die Bürger mit ein. Im Praxistest erwies sich der Melder ebenfalls als förderlich und verkürzte die Wartezeit enorm.

Für alle die die ihn nicht kennen, hier ein kurzes Tutorial:

1) Der MD-Melder ist simpel in der Anwendung, wichtig ist ein PC oder ein Internetfähiges Endgerät (Smartphone) zu besitzen.

2) Dann einfach in eurem Browser auf die Webseite (http://www.magdeburg.de/) der Stadt Magdeburg gehen, am Besten direkt auf den Reiter Bürger + Stadt klicken (siehe Abbl. 1)
Abbildung 1: Tutorial zum MD-Melder
3) Dann auf der linken Seite der Sidebar auf Verwaltung + Service klicken. (siehe Abbl. 2)
Abbildung 2: Tutorial zum MD-Melder
4) Danach verlängert sich die Sidebar und die Kategorie MD-Melder kommt zum Vorschein, hier muss man sich auf ein paar Sekunden Verzögerung einstellen, da der Bürgerservice des Landes Sachsen-Anhalt erst abgerufen wird. Also nicht verzagen, es liegt nicht an euch. (siehe Abbl. 3)

HINWEIS: Ihr könnt auf der Startseite des MD-Melders sehen, welche Meldungen schon eingereicht wurden, dies soll vor Doppelungen schützen und somit die Bearbeitung der Mitteilungen beschleunigen. Also immer zuerst die Suchfunktion nutzen, vielleicht wurde euer Anliegen schon eingereicht.

Abbildung 3: Tutorial zum MD-Melder
5) Nun haben wir es schon auf die Seite des MD-Melders geschafft, jetzt sollte man den Anweisungen auf der Seite genau folgen. Über den rot unterlegten Kasten Neue Mitteilung erstellen (siehe Abbl. 3) gelangt ihr zum Kategorienauswahl-Bildschirm, hier müsst ihr nun euer Anliegen kategorisieren. (siehe Abbl. 4)
Abbildung 4: Tutorial zum MD-Melder
6) Ihr habt die Wahl zwischen 6 verschiedenen Kategorien (Defekte Ampel melden, Gehwegschäden melden, Meldung von Verbotswidrig abgelagerten Abfällen, Schlaglöcher melden, Straßenbeleuchtungsstörung melden, Verschmutzte Rad- und Gehwege melden), ob es noch weitere geben wird, ist bisher noch unklar. Wählt also die Kategorie aus, die euren Anliegen am Besten entspricht.

7) Habt ihr eine passende Kategorie ausgewählt und den rot unterlegten Kasten Auswählen (siehe Abbl. 4) betätigt, gelangt ihr auf eine weitere Seite, wo ihr euer Anliegen zum Einen genauer definieren könnt und zum Anderen ihr einige persönliche Daten angeben müsst.

HINWEIS: Ich empfehle nicht zu viele Daten anzugeben, da diese schlicht nicht gebraucht werden und Datensparsamkeit gerade im Internet sehr wichtig ist. Weiteres zum Thema Datensparsamkeit und Datenvermeidung findet ihr in der Wikipedia unter http://de.wikipedia.org/wiki/Datensparsamkeit_und_Datenvermeidung
Abbildung 5: Tutorial zum MD-Melder
 8) Habt ihr euer Anliegen in die leeren Pflichtfelder eingetragen, könnt ihr beruhigt ganz unten auf den Kasten Absenden klicken. (siehe Abbl. 5, unteren Bildrand-Mitte). Nun erhaltet ihr nach kurzer Wartezeit, je nach Bearbeitungstau mehr oder weniger, eine Bestätigungsmail.

HINWEIS: Wenn ihr wisst, wo sich die Problemstelle befindet, dann markiert es auf der Karte, dazu müsst ihr nur den rot unterlegten Kasten Punkt auf Landkarte auswählen anklicken (siehe Abbl. 5)
9) Nach wenigen Tagen, auch hier den Bearbeitungstau beachten, bekommt ihr eine zweite E-Mail, in der euer Anliegen noch einmal aufgegriffen wird und euch die eingeleiteten Schritte mitgeteilt werden.

HINWEIS: Jede abschließende E-Mail schließt auch euer Anliegen ab, ob es bearbeitet wurde oder nicht. Genaueres entnehmt ihr bitte der abschließenden E-Mail, dort werden euch die genauen Gründe erklärt.
Weitere Informationen zum MD-Melder findet ihr hier:

Volksstimme-Artikel vom 22.01.2014:
http://www.volksstimme.de/aboservice/volksstimme.de_newsletter/1212596_Ansturm-auf-MD-Melder-Man-moechte-schweben-...-Hundehaufen-an-Hundehaufen.html